Nach langem Hin und Her ist die neue Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) nun nahezu unbemerkt in Kraft getreten. Damit gelten ein paar Änderungen, die insbesondere den Bereich der Verordnungen aber auch die Qualitätsanforderungen zur Versorgung von chronischen Wunden betreffen.

Häusliche Krankenpflege: Längere Vorlagefrist bei Verordnungen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (B-BA) gab vor Kurzem Folgendes bekannt:

Versicherte haben statt bislang drei nun vier Werktage Zeit, eine Verordnung über häusliche Krankenpflege zur Genehmigung bei ihrer Krankenkasse einzureichen. Bis zur Entscheidung übernimmt die Krankenkasse dann bereits die Kosten für die verordneten und vom Pflegedienst erbrachten Leistungen in Höhe der vereinbarten Vergütung. So kann die häusliche Krankenpflege zeitnah im Vertrauen auf die nachfolgende schriftliche Erklärung der Kasse beginnen. Auslöser der Änderung in der HKP-RL waren Hinweise aus der Versorgungspraxis. Mit dem gleichen Beschluss wurde noch ein weiteres Detail formal ergänzt: Auch die häusliche Krankenpflege kann nun in elektronischer Form verordnet werden.

Qualitätsanforderungen zur Behandlung chronischer und schwerheilender Wunden werden angehoben

Gemäß Rahmenempfehlung nach § 132a Absatz 1 Satz 1 SGB V haben Leistungserbringer, welche chronische oder schwer heilende Wunden gemäß Leistungsziffer 31a der HKP-RL versorgen, muss jetzt ein ausreichendes Qualitätsniveau in personeller, fachlicher, organisatorischer und sachlicher Hinsicht sichergestellt werden. Mit der sich daraus ergebenden Frage “Wer darf zukünftig chronische Wunden behandeln?” hat sich Volker Großkopf auf der Website “Rechtsdepesche” ausgiebig befasst:

Über die Änderungen und Chancen, die die neuen die Rahmenempfehlungen für die Versorgung chronischer Wunden bedeuten, sprach Michael Schanz, Chefredakteur der “Rechtsdepesche”, mit Dr. Jan Basche, Inhaber mehrerer mobiler Pflegedienste in Berlin:

Geplant: Kompetenzerweiterung für Pflegefachkräfte in der häuslichen Krankenpflege

Gemäß einer Mitteilung des G-BA sollen Pflegekräfte bei der häuslichen Krankenpflege erweiterte Kompetenzen bekommen. Sie sollen Häufigkeit und Dauer von einzelnen verordnungsfähigen Maßnahmen eigenständig bestimmen. Die dafür notwendigen Regelungen wird der G-BA voraussichtlich im Sommer beschließen. Der Arbeitsauftrag stammt aus dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz.

Die aktuelle HKP-RL finden Sie hier: www.g-ba.de/richtlinien/11/


Quellen: G-BA und Rechtsdepesche. Beitragsfoto: Pressefoto ©Svea Pietschmann/G-BA