Neue Regeln, neue Abgrenzungen, neue Verantwortung: Ab dem 1. Januar 2027 verändert sich die Erstattungsfähigkeit bestimmter Produkte zur Wundbehandlung. Was Ärzte, Pflegekräfte und Wundexperten jetzt wissen sollten.
Die Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden ist komplex – und ab 2027 kommt eine wichtige rechtliche Änderung hinzu: Die bisherige Übergangsregelung für sogenannte sonstige Produkte zur Wundbehandlung läuft zum 31. Dezember 2026 aus.
Damit wird die Frage entscheidend, welcher Produktkategorie ein Wundprodukt zugeordnet wird und ob es weiterhin zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden kann. [1–4]
Was gilt ab dem 1. Januar 2027?
Grundsätzlich wird künftig noch stärker zwischen drei Kategorien unterschieden:
- Verbandmittel
- Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften
- Sonstige Produkte zur Wundbehandlung
Verbandmittel und Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften bleiben grundsätzlich unmittelbar verordnungsfähig, sofern sie medizinisch notwendig sind. Ihre Hauptwirkung liegt beispielsweise im Bedecken oder Aufsaugen von Wundsekret. Ergänzende Eigenschaften können unter anderem das Feuchthalten, Reinigen, Geruchs- oder Exsudatbinden sowie bestimmte antimikrobielle Eigenschaften sein – sofern keine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkweise im menschlichen Körper vorliegt. [2,3]
Anders sieht es bei den sonstigen Produkten zur Wundbehandlung aus. Hier geht die therapeutische Wirkung über die eigentliche Verbandmittelwirkung hinaus und beruht beispielsweise auf pharmakologischen, immunologischen oder metabolischen Wirkmechanismen. [3,4]
Das Ende der Übergangsregelung
Genau hier liegt die wesentliche Änderung zum Jahreswechsel:
Bis zum 31. Dezember 2026 können bestimmte sonstige Produkte zur Wundbehandlung noch aufgrund der gesetzlichen Übergangsregelung verordnet werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass sie bereits vor dem 2. Dezember 2020 zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung eingesetzt werden konnten. [2,3]
Diese Übergangsregelung endet mit Ablauf des Jahres 2026.
Ab dem 1. Januar 2027 gilt damit für sonstige Produkte zur Wundbehandlung grundsätzlich: Eine Erstattung setzt eine positive Nutzenbewertung des konkreten Produkts durch den G-BA und dessen Aufnahme in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie voraus. [3,4]
Das ist ein wichtiger Unterschied: Es reicht nicht aus, dass eine Produktgruppe grundsätzlich für die Wundbehandlung geeignet erscheint. Entscheidend ist die Bewertung des konkreten Produkts.
Drei Kategorien – eine entscheidende Grenze
Die Abgrenzung lässt sich vereinfacht so darstellen:
| Produktkategorie | Grundprinzip der Erstattungsfähigkeit ab 2027 |
|---|---|
| Verbandmittel | unmittelbar verordnungsfähig, wenn medizinisch notwendig |
| Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften | unmittelbar verordnungsfähig, wenn medizinisch notwendig |
| Sonstige Produkte zur Wundbehandlung | grundsätzlich nur nach positiver Nutzenbewertung des G-BA und Aufnahme des konkreten Produkts in Anlage V |
[3,4] Damit wird die Produktklassifikation für die Verordnungspraxis erheblich wichtiger.
Besonders relevant: Produkte mit therapeutischer Zusatzwirkung
Für die Praxis ist vor allem die Frage interessant, wann ein Produkt nicht mehr als Verbandmittel beziehungsweise Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften gilt. Entscheidend ist nicht allein die Produktbezeichnung oder das Einsatzgebiet. Maßgeblich ist vielmehr, wie die therapeutische Wirkung zustande kommt.
Der G-BA führt beispielsweise honighaltige Produkte mit direktem Wundkontakt als sonstige Produkte zur Wundbehandlung, weil über die reine Verbandmittelwirkung hinaus eine pharmakologische beziehungsweise immunmodulierende oder antibakterielle Wirkung angenommen wird. [5]
Das bedeutet für die Praxis: Nicht jedes Produkt, das äußerlich wie eine Wundauflage aussieht, ist rechtlich automatisch ein Verbandmittel.
Erstattungsfähig ist nicht automatisch indiziert
Die neue gesetzliche Einordnung entscheidet über die Erstattungsfähigkeit – nicht über die medizinische Indikation.
Für die Therapie bleiben Wundursache, aktueller Wundstatus und Therapieziel entscheidend. Die Lokaltherapie muss dabei immer in die Behandlung der Grunderkrankung eingebettet sein. [6]
Kurz gesagt: Erst die Wunde beurteilen, dann das Therapieziel definieren – und erst danach das passende Verbandmittel auswählen.
Gibt es eine Erstattung im Einzelfall?
Eine individuelle Kostenübernahme ist nicht in jeder Konstellation grundsätzlich ausgeschlossen.
In besonderen sozialrechtlichen Ausnahmefällen kann ein Anspruch auf eine vom Standard abweichende Leistung in Betracht kommen. § 2 Abs. 1a SGB V betrifft insbesondere lebensbedrohliche oder vergleichbare Erkrankungen, wenn keine anerkannte Standardtherapie zur Verfügung steht und eine nicht ganz entfernte Aussicht auf eine positive Beeinflussung des Krankheitsverlaufs besteht. [8]
Wichtig: „Austherapiert“ ist kein eigener Erstattungsanspruch. Ob eine solche Ausnahme im konkreten Fall greift und ob sie auch ein bestimmtes Wundprodukt erfasst, muss anhand der individuellen Situation und der sozialrechtlichen Voraussetzungen geprüft werden.
Für die reguläre Wundversorgung gilt daher zunächst immer: Ohne positive Nutzenbewertung des G-BA und Aufnahme des konkreten Produkts in die maßgebliche Anlage besteht grundsätzlich keine GKV-Verordnungsfähigkeit. [3,4]
Was bedeutet das für die Verordnung?
Für Ärzte bedeutet die Änderung vor allem: Vor der Verordnung sollte klar sein, welcher Kategorie das gewünschte Produkt zuzuordnen ist.
Bei Verbandmitteln und Verbandmitteln mit ergänzenden Eigenschaften ist keine produktbezogene Nutzenbewertung durch den G-BA erforderlich. Sie sind unmittelbar verordnungsfähig, sofern die medizinischen Voraussetzungen erfüllt sind. [3,4]
Bei sonstigen Produkten zur Wundbehandlung ist dagegen die konkrete Listung entscheidend.
Ein Blick auf die aktuelle Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie wird deshalb ab 2027 wichtiger als bisher.
Was bedeutet das für Pflege und Wundexperten?
Auch in Pflegeeinrichtungen und im spezialisierten Wundmanagement sollte die Umstellung frühzeitig berücksichtigt werden.
Sinnvoll ist insbesondere:
- bestehende Wundversorgungskonzepte auf betroffene Produkte zu überprüfen,
- die Produktkategorie und Erstattungsfähigkeit für 2027 zu klären,
- bei kritischen Produkten die aktuelle Anlage V zu prüfen,
- Verordnungen und Therapieentscheidungen nachvollziehbar zu dokumentieren,
- bei einem Produktwechsel die medizinische Zielsetzung der Versorgung beizubehalten.
Die rechtliche Änderung sollte dabei nicht zu einer rein produktorientierten Wundversorgung führen. Entscheidend bleibt die medizinische Beurteilung der Wunde.
Ein weiterer Punkt: das Preismoratorium
Neben der neuen Abgrenzung gibt es ab 2027 eine weitere gesetzliche Änderung: Für Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung gilt vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2030 ein Preismoratorium.
Steigt der Abgabepreis des Herstellers gegenüber dem maßgeblichen Preisstand vom 1. Januar 2026, erhält die Krankenkasse grundsätzlich einen Abschlag in Höhe dieser Preiserhöhung. Der Gesetzgeber stellt damit sicher, dass Preissteigerungen bei diesen Produkten nicht einfach zusätzlich von der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden. Der maßgebliche Preisstand wird ab dem 1. Juli 2028 jährlich um die Veränderung des Verbraucherpreisindex angepasst.
Ein einfaches Beispiel: Kostet ein Verbandmittel am maßgeblichen Preisstand 10 € und erhöht der Hersteller den Preis auf 11 €, wird die Krankenkasse grundsätzlich über einen Abschlag von 1 € entlastet. Der Arzt, der das Verbandmittel verordnet, muss diesen Euro deshalb aber nicht automatisch selbst bezahlen.
Für Ärzte und Wundexperten ist vielmehr wichtig, über welchen Versorgungsweg das Produkt zum Patienten gelangt und wer es beschafft und abrechnet. Bei einer Verordnung zulasten der GKV besteht grundsätzlich ein Anspruch des Versicherten auf Versorgung mit Verbandmitteln; die Abgabe und Abrechnung erfolgt über den jeweils vorgesehenen Leistungserbringer.
Bei der häuslichen Krankenpflege können beispielsweise vertragliche Regelungen zwischen Krankenkassen und Pflegediensten die Versorgung, Preise und Abrechnung bestimmen. Deshalb kann das Thema für Einrichtungen und Leistungserbringer insbesondere bei Beschaffung, Vertragsgestaltung und Kalkulation relevant werden.
Die rechtliche Grundlage für den GKV-Anspruch auf Verbandmittel findet sich in § 31 SGB V; dort ist auch geregelt, dass die Krankenkasse bei nicht festbetragsgebundenen Verbandmitteln grundsätzlich die Kosten trägt, jeweils unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Abschläge und der Zuzahlung.
Wichtig: Das Preismoratorium begrenzt nicht die ärztliche Verordnung und bedeutet auch nicht, dass Ärzte oder Wundexperten Preissteigerungen automatisch selbst tragen müssen. Relevant wird vielmehr, wie die Produkte beschafft, vergütet und abgerechnet werden. Kurz gesagt: Wer einkauft, trägt zunächst das Kostenrisiko – wer die Kosten letztlich trägt, bestimmt aber der Versorgungs- und Abrechnungsweg.
Was sollten Praxen und Einrichtungen jetzt tun?
Der Jahreswechsel sollte nicht erst im Januar 2027 zum Thema werden.
Eine kurze Bestandsaufnahme kann helfen:
1. Produkte identifizieren
Welche Wundprodukte werden aktuell regelmäßig eingesetzt?
2. Kategorie prüfen
Handelt es sich um Verbandmittel, Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften oder um ein sonstiges Produkt zur Wundbehandlung?
3. Erstattungsstatus prüfen
Bei sonstigen Produkten sollte geprüft werden, ob das konkrete Produkt in der maßgeblichen Anlage V aufgeführt ist.
4. Übergangsregelung beachten
Produkte, die bislang nur aufgrund der Übergangsregelung verordnungsfähig waren, sollten besonders kritisch überprüft werden.
5. Alternativen vorbereiten
Wenn ein Produkt ab 2027 nicht mehr zulasten der GKV verordnet werden kann, sollten medizinisch geeignete Alternativen rechtzeitig festgelegt werden.
Fazit: 2027 wird die Abgrenzung entscheidend
Die wichtigste Änderung lässt sich in einem Satz zusammenfassen:
Ab dem 1. Januar 2027 entscheidet bei sonstigen Produkten zur Wundbehandlung nicht mehr die bisherige Übergangsregelung über die Erstattungsfähigkeit, sondern grundsätzlich die positive Nutzenbewertung des konkreten Produkts durch den G-BA und seine Aufnahme in Anlage V. [1–4]
Für Ärzte, Pflegekräfte und Wundexperten bedeutet das: Die medizinische Entscheidung und die sozialrechtliche Erstattungsfähigkeit müssen künftig noch bewusster getrennt betrachtet werden.
Die Wunde bleibt der Ausgangspunkt der Therapie. Aber bei der Auswahl bestimmter Produkte muss ab 2027 zusätzlich die rechtliche Einordnung stimmen.
Quellen
[1] Dölger, C. (2026): Neue Regeln zur Wundversorgung. Pharmazeutische Zeitung, 05.08.2026.
[2] Bundesministerium der Justiz (2026): Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – § 31 Arznei- und Verbandmittel. Gesetze im Internet.
[3] Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) (2026): Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung. Berlin.
[4] Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) (2026): FAQ zur Verordnungsfähigkeit von Medizinprodukten in der Arzneimittelversorgung. Berlin.
[5] Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) (2025): Klarstellender Beschluss in Kraft getreten: Honighaltige Produkte zur Wundbehandlung sind keine Verbandmittel. Berlin, 17.06.2025.
[6] Deutsche Gesellschaft für Wundheilung und Wundbehandlung e. V. et al. (2024): S3-Leitlinie Lokaltherapie schwerheilender und/oder chronischer Wunden aufgrund von peripherer arterieller Verschlusskrankheit, Diabetes mellitus oder chronischer venöser Insuffizienz. AWMF-Registernummer 091-001, Version 2.2.
[7] Bundesministerium der Justiz (2026): Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – § 130a Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer. Gesetze im Internet.
[8] Bundesministerium der Justiz (2026): Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – § 2 Leistungen. Gesetze im Internet.



