Wegen der Corona-Pandemie gelten weiterhin besondere Auflagen für ambulante Pflege sowie für stationäre Alten- und Pflegeheime und Einrichtungen zur Betreuung von Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen. Damit sich niemand mit dem Coronavirus ansteckt, hat die BGW den Arbeitsschutzstandard für die Pflege weiterentwickelt: Es gilt nun ein gemeinsamer Standard sowohl für ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen als auch für stationäre Pflege. Antworten auf häufige Fragen ergänzen diese Seite.
Der Standard ist an die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) angepasst. Hervorzuheben sind folgende Punkte:
- Verpflichtung zur Überprüfung und bei Bedarf Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung sowie des betrieblichen Hygienekonzepts besteht weiter fort.
- Maßnahmen wie die Kontaktreduzierung, die Testangebotspflicht, AHA-L-Regel sowie sonstige Arbeitsschutzmaßnahmen sind weiterhin umzusetzen.
- Eine strikte Vorgabe zur Mindestfläche von 10 m² pro Person ist nicht mehr enthalten. Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen (auch in Pausenzeiten) durch mehrere Personen müssen aber auf das notwendige Minimum reduziert bleiben.
- Es können Ausnahmen von der Testangebotspflicht für vollständig geimpfte bzw. von einer COVID-19-Erkrankung genesene Beschäftigte bestehen.
Sie finden den Arbeitsschutzstandard hier bei der Berufsgenossenschaft für Wohlfahrtspflege (BGW):
Quelle: BGW