Die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) des G-BA regelt die ärztliche Verordnung von häuslicher Krankenpflege, deren Dauer und deren Genehmigung durch die Krankenkassen sowie die Zusammenarbeit der Leistungserbringer. Sie enthält ein Verzeichnis der Maßnahmen, die zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ärztlich verordnet und erbracht werden können. Rechtsgrundlage hierfür sind § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 sowie § 37 SGB V.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) wurde der § 37 SGB V zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden um einen neuen Absatz 7 ergänzt. Der G-BA wurde beauftragt, das Nähere zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden in der HKP-RL zu regeln. Entsprechend der Neuregelung in § 37 Absatz 7 SGB V kann die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden auch in spezialisierten Einrichtungen außerhalb der Häuslichkeit als HKP-Leistung erfolgen.
Chronische und schwer heilende Wunden sind Wunden, die innerhalb von vier bis zwölf Wochen nach Wundentstehung auch unter fachgerechter Therapie keine Heilungstendenzen zeigen. Zu den häufigsten Arten chronischer Wunden zählen das Ulcus cruris, der Dekubitus und das diabetische Fußsyndrom. Der fachgerechten Wundversorgung kommt aufgrund der großen Krankheitslast der Patientinnen und Patienten eine besondere Bedeutung zu.
Das Versorgungsangebot wird erweitert
Patientinnen und Patienten mit chronischen und schwer heilenden Wunden wird zukünftig ein bedarfsgerechteres Leistungsangebot der häuslichen Krankenpflege zur Verfügung stehen. Die derzeitigen Leistungen zur Wundversorgung wurden vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) an den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst, neu strukturiert und um klarstellende Angaben zur Dauer und Häufigkeit der Maßnahmen ergänzt. Neben den verbesserten Leistungsansprüchen hat der G-BA am 15. August 2019 in Berlin auch die Grundlagen für die Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen beschlossen.
Insbesondere mit folgenden Änderungen der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) wird den Besonderheiten der Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden Rechnung getragen:
Versorgung durch spezialisierte Leistungserbringer
Eine besondere pflegefachliche Kompetenz ist bei der Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden von sehr großer Bedeutung. Diese Wundversorgung soll deshalb durch einen spezialisierten Leistungserbringer mit dahingehend qualifizierten Pflegefachkräften erfolgen.
Anleitung der Patientinnen und Patienten zu wundspezifischen Maßnahmen durch spezialisierte Leistungserbringer möglich
Im Rahmen der Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden als Leistung der häuslichen Krankenpflege dürfen die spezialisierten Leistungserbringer ihren Patientinnen und Patienten eine Anleitung anbieten. Hierbei geht es – je nach individuellem Bedarf – um wundspezifische Maßnahmen sowie den Umgang mit wund- und therapiebedingten Beeinträchtigungen.
Interprofessionelle Zusammenarbeit wird gestärkt
Bei der Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden ist ein guter Informationsaustausch zwischen der verordnenden Ärztin oder dem verordnenden Arzt und den Pflegefachkräften unerlässlich. Etwaigen Problemen im Heilungsverlauf soll frühzeitig gegengesteuert werden können. Um die Zusammenarbeit der verschiedenen Professionen zu stärken, wurde in der Leistungsbeschreibung zur Wundversorgung ein enges Abstimmungserfordernis ergänzt. Zudem konkretisierte der G-BA die Vorgaben an die Dokumentation und die Beurteilung des Therapieverlaufs.
Leistungsanspruch zur Behandlung eines Dekubitus (Druckgeschwür) erweitert
Bestandteil einer Dekubitusbehandlung sind Positionswechsel, mit denen die betroffenen Hautareale entlastet werden. Um dem Ziel der Heilung oder der Vermeidung einer Verschlimmerung eines Dekubitus besser gerecht zu werden, ist ein Positionswechsel nun bereits ab Grad 1, eine nicht wegdrückbare Hautrötung, verordnungsfähig.
Chronische und schwer heilende Wunden können zukünftig auch in spezialisierten Einrichtungen ambulant versorgt werden
Die Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden soll zukünftig in spezialisierten Einrichtungen außerhalb der Häuslichkeit erfolgen, wenn diese aufgrund der Komplexität der Wundversorgung oder den Gegebenheiten in der Häuslichkeit im gewohnten Umfeld der Patientin oder des Patienten voraussichtlich nicht möglich ist.
Inkrafttreten der Änderungen
Der Beschluss zur Änderung der HKP-RL tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Verordnung der Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden in spezialisierten Einrichtungen wird möglich sein, nachdem von den Rahmenempfehlungspartnern nach § 132a Absatz 1 SGB V sowie den Vertragspartnern nach § 132a Abs. 4 SGB V das Nähere zu den strukturellen Anforderungen geregelt wurde.
(pi Gemeinsamer Bundesausschuss, 15.08.2019)