In einem neuen Infoblatt und einer FAQ-Webseite gibt der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) eine Übersicht zur Vakuumversieglungstherapie. Sie ist seit Oktober 2020 in der Regelversorgung zur ambulanten Anwendung zugelassen. Die Therapie wird auch als Unterdruck-Wundtherapie oder „Negative Pressure Wound Therapy“ (NPWT) bezeichnet. Die BVMed-Publikation informiert in prägnanter Form über Anwendung und Erstattung der Therapie sowie notwendige Qualifikationen. Das Infoblatt kann unter www.bvmed.de/infoblatt-npwt heruntergeladen werden. Die Antworten auf die häufigsten Fragen gibt es unter www.bvmed.de-npwt.
Die Vakuumversiegelungstherapie ist ambulant zugelassen, wenn durch eine Standardwundbehandlung keine ausreichende Heilung zu erwarten ist. Dabei müssen die Risiken der Wunde berücksichtigt und die Vakuumversieglungstherapie in ein medizinisches Behandlungskonzept eingebettet werden. Erforderlich sind zudem eine regelmäßige Kontrolle und Dokumentation des Behandlungsverlaufs. Patient:innen müssen mit dem Gerät umgehen können.
Relevant ist die Anwendung beispielsweise bei Diabetischen Fußsyndromen, bei Ulzera und Druckgeschwüren (Dekubitus) sowie akuten postoperativen oder posttraumatischen Wunden.
Berechtigt zum intendierten primären Wundverschluss sind operativ tätige Fachärzte und Fachärztinnen der Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Haut- und Geschlechtskrankheiten sowie Urologie. Zur Durchführung des sekundären Wundverschlusses sind zusätzlich Fachärzte und Fachärztinnen der Allgemeinmedizin, der Inneren Medizin und Angiologie, der Inneren Medizin und Endokrinologie und Diabetologie sowie Ärzte und Ärztinnen mit der Zusatzweiterbildung „Diabetologie“ oder „Diabetologe Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG)“ oder mit der Zusatzweiterbildung Phlebologie berechtigt.
Für den Verbandwechsel sind die behandelnden Ärzt:innen verantwortlich. Dieser muss in der Praxis oder beim Hausbesuch erfolgen. Sachkostenpauschalen sind dabei nur abrechenbar, wenn der Arzt/ die Ärztin den Verbandwechsel durchführt.
pi BVMed, 31.07.2025