Das Bundeskabinett hat am Mittwoch, 6. August 2025, zwei Gesetze beschlossen:

  • das Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung (PflFAssG) und
  • das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (vormals: Pflegekompetenzgesetz, PKG).

Letzteres soll die Pflege umfassend entbürokratisieren, und die Kompetenzen von Pflegefachpersonen erweitern.

Regelungen des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege

Änderungen für Pflegefachpersonen

  • Pflegefachpersonen sollen für bestimmte Leistungen die Befugnis zur eigenverantwortlichen Heilkundeausübung erhalten. Sie können dann in einem bestimmten Rahmen eigenverantwortlich und weisungsfrei Leistungen erbringen, die bisher Ärzten vorbehalten waren. Voraussetzung für diese Befugnisse sind heilkundliche Kompetenzen, die Pflegefachpersonen schon immer durch die dreijährige Ausbildung oder durch das primärqualifizierende Pflegestudium erworben haben sowie heilkundliche Kompetenzen in den Bereichen Diabetes, Wundmanagement und Demenz, die seit 2025 im Rahmen der hochschulischen Pflegeausbildung regelhaft mit vermittelt werden. Darüber hinaus sollen entsprechende Kompetenzen auch über bundeseinheitliche, staatlich anerkannte Weiterbildungen vermittelt werden können.
  • Bis zum April 2027 sollen nun die vormals ärztlichen Leistungen definiert und ausgehandelt werden, die Pflegekräfte künftig ausüben dürfen. Die Befugnisse sollen in einem differenzierten Leistungskatalog geregelt werden. In diesem soll entsprechend der Qualifikation der Pflegekräfte festgelegt werden, welche ärztlichen Leistungen sie eigenverantwortlich erbringen dürfen, welche Leistungen der häuslichen Krankenpflege sie verordnen können und wie die Zusammenarbeit mit den Ärztinnen und Ärzten ausgestaltet ist.

Änderungen für Pflegebedürftige

  • Pflegebedürftige, die in häuslicher Pflege versorgt werden, erhalten einen leichteren Zugang zu Präventionsleistungen, etwa durch eine zielgenaue Präventionsberatung oder Präventionsempfehlung, die künftig auch unmittelbar durch Pflegefachpersonen ausgesprochen werden kann.
  • Um die pflegerische Versorgung in innovativen gemeinschaftlichen Wohnformen zu fördern, werden neue Regelungen in das Vertragsrecht, das Leistungsrecht sowie in das Qualitätssicherungsrecht der Pflegeversicherung aufgenommen. Damit werden für Betreibende attraktive und rechtlich sichere Gestaltungsmöglichkeiten geschaffen, um die ambulante pflegerische Versorgung in einer Vielzahl neuer Wohnformen abbilden zu können.
  • Im Hinblick auf die kommunale Pflegeplanung soll die Zusammenarbeit zwischen Pflegekassen und Kommunen weiter verbessert werden. Die Kommunen erhalten künftig mehr verbindliche Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Zulassung von Pflegeeinrichtungen. Der Ausbau der Förderung regionaler Netzwerke in der Pflege wird unterstützt.

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Mehr Informationen

YouTube-Channel des Bundesministeriums für Gesundheit

Maßnahmen zum Bürokratieabbau

  • Der Umfang der Pflegedokumentation wird gesetzlich auf das notwendige Maß begrenzt. Dieses Prinzip wird zusätzlich für den Bereich der Qualitätsprüfung ausdrücklich gesetzlich verankert.
  • Um Qualitätsprüfungen störungsfrei durchzuführen und gleichzeitig die pflegerische Versorgung gut zu gewährleisten, werden die Prüfungen durch die Medizinischen Dienste (MD) künftig frühzeitiger angekündigt. Zudem sollen Heimaufsicht und MD bei Prüfungen noch besser zusammenarbeiten. Doppelprüfungen sollen so weit wie möglich verhindert und Prüfungen zusammengeführt werden.
  • Wie für die vollstationäre Pflege bereits eingeführt, soll künftig auch für ambulante Pflegedienste und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, die eine Qualitätsprüfung mit dem Ergebnis eines hohen Qualitätsniveaus bestehen, der Zeitraum bis zur nächsten Prüfung von ein auf zwei Jahre verlängert werden.
  • Bei Verhandlungen der Rahmenverträge durch die Pflegeselbstverwaltung ist künftig immer auch zu prüfen, wie Versorgungsprozesse effizienter werden, indem sie beschleunigt, digitalisiert oder automatisiert werden. Zudem sollen Doppelstrukturen vermieden werden.
  • Anträge und Formulare für Pflegeleistungen sollen vereinfacht werden. Hierzu wird beim Spitzenverband der Pflegekassen ein Kooperationsgremium eingerichtet.
  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen die Beratung in der eigenen Häuslichkeit künftig nur noch halbjährlich einmal abrufen, statt zuvor vierteljährlich einmal. Sie erhalten jedoch weiterhin die Möglichkeit, bei Bedarf die Beratung vierteljährlich einmal in Anspruch zu nehmen. Die Beratungsbesuche werden damit verstärkt an den individuellen Bedarf der pflegebedürftigen Person angepasst.
  • Um digitale Pflegeanwendungen (DiPA) schneller in die Versorgung zu bringen, wird das Antrags- und Prüfverfahren vereinfacht.
  • Es sind Regelungen im Pflegevergütungsrecht vorgesehen, um den Vereinbarungspartnern schlankere Verfahren und zügigere Abschlüsse zu ermöglichen und damit zu einer zeitnahen Finanzierung der Aufwendungen bei den Pflegeeinrichtungen beizutragen. Zudem sollen die Melde- und Umsetzungsfristen bei den Regelungen zur tariflichen Entlohnung mit längeren Fristen versehen und das Meldeverfahren für tarifgebundene Pflegeeinrichtungen vereinfacht werden, um diese zu entlasten.
  • Beschleunigt werden sollen zudem die Verfahren bei eilbedürftigen Pflegeanträgen in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen oder Hospizen.

Ebenfalls im Gesetz:

  • Die Zahl der Kinderkrankentage pro Kind und Elternteil wird für das Jahr 2026 weiterhin auf 15 Tage und für Alleinerziehende auf 30 Tage festgeschrieben.
  • Zudem umfasst der Gesetzentwurf auch verschiedene Regelungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese zielen unter anderem darauf ab, den vertragsärztlichen Notdienst zu stärken und die digitale Transformation des Gesundheitswesens und der Pflege weiter voranzubringen.

pi Bundesministerium für Gesundheit, 06.08.2025