Die Versorgung gesetzlich versicherter Patienten mit Verbandmitteln über den Sprechstundenbedarf (SSB) spielt für den täglichen Praxisalltag eine wichtige Rolle. Gerade bei akuten Wundversorgungen oder Notfällen werden Verbandmaterialien benötigt, die nicht vorhersehbar sind und unmittelbar während der ärztlichen Behandlung eingesetzt werden müssen.

Der Begriff „Sprechstundenbedarf“ bezeichnet Materialien, Verbandsstoffe und Arzneimittel, die bei mehr als einem Patienten im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung in der Praxis oder bei Hausbesuchen zur Verfügung stehen müssen. Entscheidend ist dabei, dass der Bedarf in der akuten Behandlung entsteht und nicht planbar oder regelmäßig wiederkehrend ist. Diese Abgrenzung ist nicht nur medizinisch relevant, sondern auch aus abrechnungstechnischer Sicht, um Regressrisiken zu vermeiden.

1. Grundvoraussetzung: Akuter Bedarf im Rahmen der Behandlung

  • Verbandmittel dürfen über SSB im konkreten Behandlungsfall eingesetzt werden, wenn sie für die sofortige oder akute Versorgung mehrerer Patienten sinnvoll sind.
  • Die Versorgung muss im Kontext der vertragsärztlichen Behandlung stehen – z. B. bei Verletzungen oder unerwarteten Wundsituationen im Praxisalltag.
  • Geplante Serienversorgungen oder langfristige Verbandswechsel gehören nicht zum Sprechstundenbedarf und sind in der Regel auf den Namen des Patienten zu verordnen.

2. SSB-Verzeichnis entscheidet, was bezogen werden kann

Zentraler Baustein jeder Abrechnung von Verbandmitteln über den SSB ist die Sprechstundenbedarfsvereinbarung der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Diese Vereinbarung enthält ein Sachverzeichnis bzw. eine Positivliste, in der genau festgelegt ist, welche Artikel im SSB bezogen werden dürfen.

  • Nur die in der Vereinbarung gelisteten Verbandmittel können rechtssicher über den SSB abgerechnet werden.
  • Praxisbedarf, der nicht als SSB in der Vereinbarung enthalten ist, muss selbst beschafft oder auf Rezept verordnet werden.
  • Die Vereinbarungen werden regelmäßig aktualisiert – es lohnt sich, die aktuelle Fassung zu prüfen.

3. KV-Schleswig-Holstein: Sprechstundenbedarf und Verbandmittel

In Schleswig-Holstein regelt eine verbindliche Sprechstundenbedarfsvereinbarung, welche Materialien und Medikamente im SSB bezogen werden können. Dazu gehört auch eine Positivliste (Anlage) mit detaillierten Angaben zu einzelnen Artikeln. Der SSB umfasst hier Materialien, die für die Akut- und Notfallversorgung benötigt werden und bei mehreren Patienten zum Einsatz kommen.

Wichtige Aspekte:

  • Verbandmittel werden nur dann über den SSB bezogen, wenn sie im Rahmen der ambulanten Behandlung benötigt werden.
  • Die Verordnung erfolgt nach den dort festgelegten Regeln und Listen.
  • Artikel, die nicht in den Anlagen aufgeführt sind, gelten nicht als SSB und müssen ggf. anders verordnet werden.

4. KV-Hamburg: Neue Vereinbarung seit April 2025

Auch in Hamburg bestimmt die Sprechstundenbedarfsvereinbarung der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH), welche Verbandmittel über SSB bezogen werden können. Seit dem 1. April 2025 gilt eine überarbeitete Vereinbarung, die mehr Transparenz und Praxisnähe bieten soll.

Wichtige Punkte für Hamburg:

  • Nur Verbandmittel und Materialien, die explizit in der SSB-Anlage genannt sind, dürfen über den SSB bezogen werden.
  • Die Vereinbarung unterscheidet genau, welche Produkte im SSB verordnungsfähig sind und welche nicht – darunter auch einzelne Verbandstoffe.
  • Alles, was nicht in der Vereinbarung steht, ist nicht bezugsfähig und müsste gegebenenfalls auf Rezept verordnet werden.

5. Abrechnung und Regelsicherheit

  • Verbandmittel aus dem SSB dürfen nur im Rahmen der gesetzlichen Regeln eingesetzt werden.
  • Eine unklare oder falsche Einordnung von Artikeln als SSB kann zu Prüfanträgen der Krankenkassen und Regressforderungen führen.
  • Moderne, spezialisierten Wundprodukte oder patientenindividuelle Versorgungen gehören in der Regel nicht zum Sprechstundenbedarf.

6. Kurz zusammengefasst

Voraussetzung Bedeutung
Akutversorgung im Praxisalltag Verbandmittel dürfen über SSB genutzt werden
In der SSB-Vereinbarung gelistet Nur dort aufgeführte Artikel sind abrechenbar
Nicht für geplante/serielle Versorgung Diese benötigen Rezept auf Patientenname
Regelmäßige Prüfung der Vereinbarung Sichert korrekte Abrechnung

 


Quellen