Die rechtliche Situation rund um die Verordnung sonstiger Produkte zur Wundversorgung bleibt weiterhin komplex – und sorgt seit Anfang Dezember für erhebliche Unsicherheit im Versorgungsalltag. Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Informationen kompakt zusammen und zeigt auf, was dies aktuell für die Praxis bedeutet.
Hintergrund: Übergangsregelung ausgelaufen
Die bisherige Übergangsregelung, die eine Verordnungsfähigkeit vieler sonstiger Produkte zur Wundversorgung sicherstellte, ist zum 2. Dezember 2025 ausgelaufen.
Geplant war eigentlich eine erneute Verlängerung bis zum 31. Dezember 2026 im Rahmen des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP).
Doch überraschend hat der Bundesrat am 21. November 2025 die Anrufung des Vermittlungsausschusses beschlossen. Dadurch verzögert sich das gesamte Gesetzgebungsverfahren – und die Verlängerung konnte zunächst nicht greifen.
BMG-Bitte: Weiterhin die bisherigen Erstattungsregelungen anwenden
Um eine Versorgungslücke zu verhindern, hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 28. November 2025 ein Schreiben an
die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV),
den GKV-Spitzenverband,
die Bundesvereinigung der Apothekerverbände
gesendet.
Darin bittet das BMG darum, die derzeit gültigen erstattungsrechtlichen Regelungen weiterhin anzuwenden, da ein rückwirkendes Inkrafttreten der Gesetzesänderung erwartet wird.
Reaktion der Krankenkassen
Am 1. Dezember 2025 hat der GKV-Spitzenverband diese Bitte aufgenommen und seinen Mitgliedskassen empfohlen, die bisherigen Erstattungsgrundsätze vorläufig weiterzuführen.
Kassen, die der Empfehlung bereits zugestimmt haben:
Ersatzkassen (vdek):
Techniker Krankenkasse (TK)
Barmer
DAK-Gesundheit
KKH
hkk
HEK
Weitere bestätigte Kassen:
AOK Nordost
Damit gilt für Versicherte dieser Kassen die Weiterverordnungsfähigkeit wie bisher.
Was bedeutet das für die Praxis?
Für alle nicht genannten Krankenkassen liegt aktuell keine gültige Verlängerung der Übergangsregelung vor.
Das heißt in der Konsequenz:
Seit dem 2. Dezember 2025 wird grundsätzlich von der Verordnung sonstiger Produkte zur Wundbehandlung abgeraten, sofern keine explizite Kostenzusage oder bestätigte Übergangsregel der jeweiligen Krankenkasse vorliegt.
Besonders betroffen sind u. a.:
silberhaltige Wundauflagen mit direktem Wundkontakt
Produkte, die antimikrobiell wirksame Substanzen in die Wunde abgeben
weitere sonstige Wundbehandlungsartikel, die nicht zu den Verbandmitteln gemäß neuer Definition zählen
In Fällen, in denen Patienten bei einer der oben genannten Ersatzkassen oder der AOK Nordost versichert sind, kann weiterhin wie bisher verordnet werden.
Empfehlungen für Wundexperten und Ärzte
Kostenträger prüfen: Vor jeder Verordnung den Versicherungsträger des Patienten klären.
Dokumentation stärken: Medizinische Notwendigkeit sorgfältig dokumentieren, besonders bei Kassen ohne klare Positionierung.
Rücksprache halten: Im Zweifel mit der jeweiligen Kasse Rücksprache oder Einzelkostenübernahme prüfen.
Alternativen nutzen: Produkte verordnen, die eindeutig als Verbandmittel ohne sonstige Wirkstoffe gelten.
Fazit
Wir haben das gleiche Chaos wie schon zum letzten Jahresende. Die aktuelle Situation ist durch das verzögerte Gesetzgebungsverfahren unübersichtlich – dennoch besteht für viele Patienten weiterhin Versorgungssicherheit, da mehrere große Krankenkassen der Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes folgen.
Bis zur endgültigen gesetzlichen Klärung gilt es jedoch, wachsam zu bleiben und sorgfältig zu prüfen, ob eine Verordnung erstattungsfähig ist.
Quelle: KV Berlin



