Das Formular zur Verordnung häuslicher Krankenpflege wurde zum 1. Oktober angepasst. Grund dafür waren Neuerungen bei der Verordnung von Wundversorgung.
So gibt es auf dem neuen Formular 12 ein eigenes Feld für die Angabe der „Wundart“. Außerdem enthält das Formular neue Felder zur Unterscheidung in akute und chronische Wundversorgung. Für die neue Leistung „Positionswechsel zur Dekubitusbehandlung“ ist ebenfalls ein Feld vorhanden.
Häusliche Wundversorgung
Das Formular wurde angepasst, weil der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege geändert hat, um die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden zu verbessern. Der Gesetzgeber hatte explizit darauf verwiesen, dass die entsprechende Patientenversorgung auch in „spezialisierten Einrichtungen“ außerhalb der Häuslichkeit erfolgen kann, zum Beispiel in sogenannten Wundzentren.
Die Einführung des neuen Formulars erfolgte zum 1. Oktober. Alte Formulare dürfen danach nicht mehr verwendet werden.
Die Änderungen auf dem Formular 12 im Einzelnen
Neues Feld für die Angabe der Wundart
Ärzte müssen angeben, ob es sich beispielsweise um eine Schnitt‐, Stich‐, Biss‐ oder Schusswunde beziehungsweise ein venöses oder arterielles Ulcus cruris handelt.
Neue Felder zur Unterscheidung in akute und chronische Wundversorgung
Wundversorgung kann bei einer akuten sowie einer chronischen und schwer heilenden Wunde verordnet werden.
Die Differenzierung zwischen akuten sowie chronischen und schwer heilenden Wunden ist erforderlich, um den unterschiedlichen Anforderungen an die Wundversorgung gerecht zu werden.
Auf der Verordnung ist dies entsprechend anzukreuzen:
- Eine akute Wunde tritt nach Verletzung der Hautoberfläche unterschiedlicher Tiefenausprägung auf und heilt voraussichtlich innerhalb von maximal 12 Wochen komplikationslos ab.
- Unter chronischer und schwer heilender Wunde wird eine Wunde verstanden, die voraussichtlich nicht komplikationslos innerhalb von maximal 12 Wochen unter fachgerechter Therapie abheilt, beispielsweise ein Diabetisches Fußsyndrom, ein Dekubitus oder ein Ulcus Cruris.
Neues Feld für die neue Leistung „Positionswechsel zur Dekubitusbehandlung“
- Bei einem Dekubitus ab Grad 1 ist eine fachgerechte Lagerung erforderlich.
- In dem Fall kann die Leistung „Positionswechsel zur Dekubitusbehandlung“ verordnet werden – aber nur dann, wenn keine im Haushalt lebende Person den Positionswechsel übernehmen oder durch Verordnung der Leistung „Anleitung zur Behandlungspflege“ dazu befähigt werden kann.
- Ärzte müssen vor der Verordnung prüfen, ob die Lagerung durch Hilfsmittel unterstützt werden kann. Sie geben die bereits vorhandene technische Ausstattung oder vorhandene Hilfsmittel zur Druckentlastung – soweit bekannt – auf der Verordnung an.
Allgemeine Hinweise für die Verordnung von Wundversorgung
Ärzte müssen unabhängig von der Änderung des Formulars bei der Verordnung von:
- Nummer 12 „Positionswechsel zur Dekubitusbehandlung“,
- Nummer 31 „Wundversorgung einer akuten Wunde“ sowie
- Nummer 31a „Wundversorgung einer chronischen und schwer heilenden Wunde“
die Beschreibungen und Bemerkungen des Leistungsverzeichnisses der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege beachten. Das Leistungsverzeichnis können Ärzte hier online aufrufen.
Ärzte müssen Präparate und Verbandmaterialien, die bei der Wundversorgung verwendet werden müssen, auf der Verordnung angeben. Dauer und Häufigkeit tragen sie in der Zeile „Präparate, Verbandmaterialien“ ein. Da hier nicht viel Platz ist, können die Angaben auch separat notiert und dem Verordnungsformular beigefügt werden.
Manchmal können chronische und schwer heilende Wunden nicht häuslich versorgt werden, weil zum Beispiel die Wundversorgung komplex ist oder die häuslichen Gegebenheiten es nicht zulassen. Die Versorgung solcher Wunden in einer spezialisierten Einrichtung, zum Beispiel einem Wundzentrum, müssen Ärzte unter „Weitere Hinweise“ angeben.
Grundlegende Informationen zur Verordnung häuslicher Krankenpflege bietet die KBV in der Broschüre PraxisWissen: Häusliche Krankenpflege – Hinweise zur Verordnung (PDF).
- Ansichtsexemplar des neuen Musters 12 (Stand: , PDF, 47 KB)
- Vordruckerläuterungen zum neuen Muster 12 (Stand: , PDF, 302 KB)
Quelle: KBV