Für die Versorgung von Patienten und Patientinnen mit chronischen Wunden gibt es gute Nachrichten: „Sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ (sPzW) bleiben bis zum 31. Dezember 2026 uneingeschränkt erstattungsfähig. Die Verlängerung der Übergangsfrist wurde im Rahmen des Pflegebefugnis-Erweiterungsgesetzes (BEEP) beschlossen und sowohl vom Bundestag als auch vom Bundesrat bestätigt.

Planungssicherheit für Ärzt:innen, Apotheken und Krankenkassen

BVMed-Wundexpertin Juliane Pohl hebt die Bedeutung der Fristverlängerung hervor:

„Um Unsicherheiten bei der Verordnung der sogenannten sonstigen Produkte zur Wundbehandlung zu beseitigen, weisen wir darauf hin, dass diese Produkte bis Ende 2026 wie bisher erstattungsfähig sind. Die gesetzlich verlängerte Übergangsfrist sichert die Verordnungspraxis.“

Damit erhalten alle Beteiligten wieder klare Orientierung – von der Praxis über die Apotheke bis zur Krankenkasse. Die aktuell geltenden Regeln zur Verordnung und Erstattung sind im Infoblatt des BVMed zusammengefasst und können kostenfrei unter www.bvmed.de/factsheet-wundversorgung heruntergeladen werden.

Drei Kategorien der Wundversorgung

Seit der Gesetzesänderung 2019 und der Anpassung der Arzneimittel-Richtlinie durch den G-BA 2020 werden Wundversorgungsprodukte in drei Kategorien unterschieden:

  1. Eindeutige Verbandmittel
    Klassische Produkte, die Wunden abdecken, aufsaugen, stabilisieren oder komprimieren – z. B. sterile Verbandstoffe, Kompressionsbinden oder Saugkompressen.

  2. Verbandmittel mit zusätzlichen Eigenschaften
    Produkte, die über die klassische Funktion hinauswirken: feuchte Wundversorgung, Bindung von Exsudat oder Gerüchen, atraumatischer Wundwechsel, antimikrobielle Wirkung oder Reinigung.

  3. Sonstige Produkte zur Wundbehandlung (sPzW)
    Diese entfalten therapeutische Effekte über die klassische Verbandmittelwirkung hinaus, z. B. durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungen.

Wichtig für die Praxis: Verbandmittel und sPzW werden über das Muster-16-Formular verordnet. Sie unterliegen weder der Aut-idem-Regelung noch der Importquote.

Blick nach vorne: Langfristige Versorgung sichern

Neben der Übergangsfristverlängerung sieht der Änderungsantrag zum BEEP-Gesetz ein weiteres Gesetzgebungsverfahren vor, das die langfristige Definition von Verbandmitteln und die Versorgungssicherheit mit Wundprodukten klären soll.

Juliane Pohl betont:

„Mit der gesetzlichen Fristverlängerung haben verordnende Ärzte, Apotheken und Krankenkassen endlich wieder Klarheit. Die Versorgungslücke bei Menschen mit chronischen Wunden ist geschlossen, und die ärztliche Therapiefreiheit bleibt gesichert.“

pi BVMed, 15.12.2025