Die Ersatzkassen (TK, BARMER, DAK-Gesundheit, KKH, hkk, und HEK) folgen der Bitte des Bundesgesundheitsministers zur Kostenübernahme von sogenannten sonstigen Produkten zur Wundbehandlung. Das sind Mittel wie zum Beispiel Wundgele, die neben den klassischen Verbandmitteln zum Einsatz kommen und aktiv Einfluss auf den Ablauf der Wundheilung nehmen. Diese sonstigen Produkte waren bis zum 2. Dezember 2024 durch eine gesetzliche Übergangsfrist in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnungsfähig.

Übergangsfrist bis Anfang März 2025

Durch das Ampel-Aus wurde diese Übergangsfrist nicht verlängert, sodass die Ersatzkassen eine verlängerte Kulanzregelung bis zum 2. März 2025 gewähren. Darüber informierte der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) am Montag den Deutschen Apothekerverband (DAV) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). „Mit der Übergangsregelung garantieren wir die unterbrechungsfreie Versorgung unserer Versicherten“, erläutert Ulrike Elsner, Vorstandsvorsitzende des vdek. „Sie können mit den betroffenen Produkten in gewohnter Weise im Sachleistungsprinzip versorgt werden. Eine separate Kostenübernahmeerklärung ist nicht erforderlich.“

Hintergrund: Produkte zur Wundbehandlung im Leistungsumfang der GKV

Klassische Verbandmittel wie Pflaster und Kompressen gehören zum Leistungsumfang der GKV. Die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung sind seit Ende der Übergangsregelung nur noch erstattungsfähig, wenn der medizinische Nutzen des konkreten Produktes durch ein Antragsverfahren im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) geprüft und positiv beschieden wurde. Das Produkt wird dann in Anlage V der Arzneimittelrichtlinien (AMR) aufgenommen.

Quelle: pi Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), 18.12.2024

Nachtrag: Der Versicherer BIG direkt gesund erstattet die Verordnung von sonstigen Produkten zur Wundversorgung ebenfalls auf Kulanz bis zum 2. März 2025. (pi BIG direkt gesund, 17.12.2024)