
BREAKING: +++ Sonstige Produkte zur Wundbehandlung +++ Fristverlängerung bis 01.12.2024 +++
Bis zum Ende dieser Frist können die “Sonstigen Produkte zur Wundbehandlung” wie bisher auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherer verordnet werden.
Bis zum Ende dieser Frist können die “Sonstigen Produkte zur Wundbehandlung” wie bisher auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherer verordnet werden.
Der ICW hatte eine fortgeführte Verordnungsfähigkeit gefordert.
Flüssige bis halbfeste Zubereitungen erfüllen die Voraussetzungen des Bedeckens oder Aufsaugens nicht. Sie können ab Dezember 2023 nur noch dann verordnet werden, wenn der G-BA im Einzelfall den medizinischen Nutzen auf Antrag von Herstellern positiv bewertet hat.
Anfang Dezember 2023 läuft die Übergangsfrist für die Evidenznachweise der „sonstigen Produkte zur Wundbehandlung“ aus, sollte der Gesetzgeber bis dahin nicht gehandelt haben. Betroffen sind über 400 silber- oder PHMB-haltige Wundauflagen.
„Wir müssen gemeinsam für das Beratungsrecht kämpfen. Dann haben wir die Basis für die Entwicklung von geeigneten Studienkriterien und müssen solange die Übergangsregelung verlängern“, so Heckens Appell an den Gesetzgeber.
Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) sieht in einem Schreiben an Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach „dringenden gesetzlichen Handlungsbedarf bei der Wundversorgung im GKV-System“.