„Sonstige Produkte“ im Bereich der Wundversorgung umfassen Materialien, die über Standardverbände hinausgehen – dazu zählen spezielle Wundauflagen, hydroaktive Produkte oder moderne Wundmanagementsysteme. Bisher galt für viele dieser Produkte eine befristete Erstattungsregelung, die Pflegeeinrichtungen, Kliniken und ambulante Versorger regelmäßig vor Herausforderungen stellte. Wir haben in der Vergangenheit bereits häufig berichtet.

Die Übergangsfrist für die Erstattungsfähigkeit sogenannter „sonstiger Produkte zur Wundversorgung“ wird voraussichtlich erneut verlängert, zunächst bis zum 31. Dezember 2026. Dies geht aus einem Änderungsantrag der Fraktionen CDU, CSU und SPD vom 7. Oktober 2025 hervor (s. Änderungsantrag Nr.12→). Die Änderung ist Teil des Gesetzentwurfes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) und soll nach der darin beschriebenen Änderung des entsprechenden Artikels in § 31 SGB V des Fünften Sozialgesetzbuch wohl rückwirkend zum 2. Dezember 2025 in Kraft treten.

Bedeutung für die Praxis

Die Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2026 bedeutet:

  • Wundauflagen, die bislang erstattet wurden, bleiben weiterhin über die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) abrechnungsfähig.

  • Einrichtungen können die Versorgung mit bewährten Produkten fortsetzen, ohne auf neue Genehmigungsverfahren oder Umstellungen achten zu müssen.

  • Die Entscheidung stärkt die Planungssicherheit für Pflegeeinrichtungen und Wundexperten im ambulanten und stationären Bereich.

Für Ärzteschaft und Wundexperten ist die Fristverlängerung ein wichtiger Schritt, um die Qualität der Versorgung auf hohem Niveau zu halten. Spezialisierte Produkte, die zur optimalen Heilung chronischer und akuter Wunden beitragen, können weiterhin eingesetzt werden, ohne dass Patienten und Patientinnen Nachteile bei der Kostenübernahme befürchten müssen.

Besonders in der ambulanten Wundversorgung und der Versorgung chronischer Wunden ist diese Regelung praxisrelevant: Kontinuität in der Materialversorgung verbessert die Wundheilung und reduziert Komplikationen.

Wie soll es weitergehen?

Zudem soll der Begriff „Verbandmittel“ neu definiert werden. „In einem weiteren Gesetzgebungsverfahren soll im Anschluss der Begriff ,Verbandmittel‘ so definiert werden, dass langfristig eine Versorgung mit notwendigen Verbandmitteln und Wundbehandlungsprodukten sichergestellt ist“, heißt es im Änderungsantrag.

Lassen wir uns also überraschen, ob der Hick Hack damit endlich ein Ende findet.

Bild: Alginat. User:Enter via Wikimedia Commons. Lizenz: CC BY-SA 4.0.