Wir haben auf unserer Website fortlaufend darüber berichtet, dass für „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ künftig ein Bewertungsverfahren durchgeführt werden muss, bevor sie durch die Gesetzkiche krankenversicherung (GKV) erstattet werden. Das soll speziell für Produkte gelten, die mit pharma­ko­lo­gi­scher, immuno­lo­gi­scher oder metabo­li­scher Wirkung ausgestattet sind. Gemäß § 31 Abs. 1a SGB V müssen sie zunächst eine Nutzen­be­wer­tung durch den Gemein­sa­men Bundes­aus­schuss (G‑BA) durch­lau­fen. Laut BVMed sind insgesamt rund 400 Produkte davon betroffen, auch die mit antimi­kro­biel­ler Wirkung.

Die Hersteller sind gefordert, Studien durchzuführen, um den Nutzen ihrer Produkte nachzuweisen. Allerdings hatte der G-BA dafür bislang überhaupt noch keine auf die Wundversorgung angepassten Evidenzkriterien für die erstattungsrelevanten Nutzennachweise aufgestellt.

ACHTUNG: Verordnungsfähigkeit besteht bis zum 01.12.2024 weiter!

Nach vielfachen Einwendungen und Protesten hat das Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit nunmehr eingelenkt und die Übergangsfrist zur Vorlage der Studien bis einschließ­lich zum 1. Dezem­ber 2024 verlängert.

Bis zum Ende dieser Frist können die “Sonstigen Produkte zur Wundbehandlung” wie bisher auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherer verordnet werden.

Quelle: pi BVMED, 23.07.2023 und andere