
Bundestag beschließt Fristverlängerung zur Wundversorgung bis 2. Dezember 2025
Die sogenannten „sonstigen Produkte zur Wundbehandlung“ sind noch bis zum 2. Dezember 2025 in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattungsfähig.
Die sogenannten „sonstigen Produkte zur Wundbehandlung“ sind noch bis zum 2. Dezember 2025 in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattungsfähig.
Ziel eines britischen Konsensus-Dokumentes ist es, Gesundheitsfachkräfte zu unterstützen, insbesondere solche in der Primärversorgung und in unterstützenden Funktionen.
Evelien Touriany, Ratsmitglied der European Wound Management Association (EWMA), setzt sich dafür ein, dass Patienten in ganz Europa künftig aktiver in ihren eigenen Behandlungsverlauf eingebunden werden.
Studienergebnisse nicht signifikant. Es könnte sich ggf. aber lohnen, den Einsatz der passiven Bewegungsmodalität zur Behandlung diabetischer Fußgeschwüre künftig in größer angelegten Forschungsinterventionen erneut zu untersuchen.
Diabetes Africa hat ein Handbuch für medizinisches Fachpersonal erstellt, um die Fußpflege für Menschen mit dunkler Hautfarbe und Diabetes zu verbessern.
Durch das Ampel-Aus wurde diese Übergangsfrist nicht verlängert, sodass die Ersatzkassen eine verlängerte Kulanzregelung bis zum 2. März 2025 gewähren.