Verbandmittel gehören zu den Medizinprodukten, die Patienten und Patientinnen unmittelbar zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden können. Im Dezember 2020 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Verbandmitteldefinition in der sogenannten Arzneimittel-Richtlinie konkretisiert. Seitdem werden die Produkte der Richtlinie entsprechend nach “Verbandmittel”, “Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften” und “Sonstige Produkte der Wundbehandlung” unterschieden.
“Sonstige Produkte der Wundbehandlung”
Als “Sonstige Produkte der Wundbehandlung” werden Produkte bezeichnet, die die Heilung einer Wunde aktiv beeinflussen können, so z.B. durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkweise. Diese Produkte sollen künftig nur noch nach Abschluss eines durch den G-BA beschiedenen positiven Nutzenbewertungsverfahrens über die gesetzliche Krankenkasse erstattungsfähig sein. Das gilt übrigens auch für Produkte, die bereits am Markt etabliert sind.
Darüber haben wir erstmalig im Januar 2021 berichtet, weil Juliane Pohl vom Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) befürchtete, dass einige besonders wirkende Verbandmittel nach der einjährigen Übergangsfrist in der GKV nicht mehr erstattungsfähig sein könnten. (unser Beitrag v. 20.01.21)
Dass die Übergangsfrist mittlerweile deutlich verlängert wurde, bedeutet allerdings nicht, dass bei der Nutzenbewertung keine Produkte auf der Strecke bleiben werden. Zudem werden einige Anbieter voraussichtlich gar keinen Antrag auf Nutzenbewertung stellen und ggf. lieber die Produktion für ihr “kleines Nischenprodukt” einstellen. Immerhin muss allein für den Antrag schon eine Gebühr in Höhe von 11.439 Euro entrichtet werden… von den Kosten für Studien, die den Nutzen belegen ganz zu schweigen. (siehe: Anlage III zum 4. Kapitel Verfahrensordnung)
Der aktuelle Stand der Dinge
“Verbandmittel” und “Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften” bleiben dauerhaft zulasten der GKV verordnungsfähig.
“Sonstige Produkte der Wundbehandlung” können nach Prüfung des medizinischen Nutzens durch den G-BA und Aufnahme in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie verordnungsfähig werden. In der Anlage Va werden die künftig noch verordnungsfähigen Produktarten gelistet.
Während sich in den dortigen Bereichen der “Verbandmittel” (Produktgruppen nach § 53 Absatz 2 Arzneimittel-Richtlinie) und “Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften” (Produktgruppen nach § 53 Absatz 3 Arzneimittel-Richtlinie) schon einiges eingefunden hat, ist der Bereich “Sonstige Produkte der Wundbehandlung” (Produktgruppen nach § 54 Arzneimittel-Richtlinie) anderthalb Jahre nach Inkrafttreten der neuen Arzneimittel-Richtlinie noch komplett leer. Die angestrebte Nutzenbewertung geht nur schleppend voran.
Derzeit sind alle Produkte noch bis zum 2. Dezember 2023 erstattungsfähig.
Die Kennzeichnung der verschiedenen Produktgruppen gemäß G-BA:
Weitere Informationen
- Arzneimittel-Richtlinie mit allen Anlagen:
https://www.g-ba.de/richtlinien/3/
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