Wir haben auf unserer Website seit 2021 fortlaufend darüber berichtet, dass für „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ künftig ein Bewertungsverfahren durchgeführt werden muss, bevor sie durch die Gesetzkiche krankenversicherung (GKV) erstattet werden. Das soll speziell für Produkte gelten, die mit pharma­ko­lo­gi­scher, immuno­lo­gi­scher oder metabo­li­scher Wirkung ausgestattet sind. 

Nachdem es anfangs so aussah, als würden durch dieses Erfordernis viele, in der Praxis langzeitlich bewährte, Verbandmittel schon aus zeitlichen Gründen der Bewertung aus der Erstattungsfähigkeit der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) herausfallen, wurde die Frist zur Umsetzung nun schon mehrfach verlängert.

Unabhängig von den zeitlichen Erfordernissen werden aufgrund der sehr aufwendigen Wirkungsnachweise voraussichtlich aber insbesondere Nischenprodukte, mit denen eine eher geringe Patientenanzahl versorgt wird, aus der medizinischen Versorgung der GKVen herausfallen. Wie sehr das unsere Arbeit bei der Wundversorgung letztlich tatsächlich beeinträchtigen wird, bleibt abzuwarten.

G-BA nimmt Vorankündigungen von Beratungsanträgen entgegen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) macht nunmehr in seiner Pressemitteilung vom 6. Dezember 2023 darauf aufmerksam, dass er bereits Vorankündigungen von geplanten Beratungsanträgen zur Aufnahme von Produkten zur Wundbehandlung in Anlage V der Arzneimittel-​Richtlinie entgegennimmt. Hersteller können sich damit schon jetzt formlos unter folgender E-​Mail-Adresse an die Geschäftsstelle des G-BA wenden: medizinprodukte-​wundbehandlung@g-ba.de. Möglichst anzugeben sind der Produktname, der geplante medizinisch notwendige Fall sowie der beabsichtigte Zeitpunkt für die Einreichung einer Beratungsanforderung.

Die Beratungen selbst können allerdings erst nach Inkrafttreten des Beschlusses vom 19. Oktober 2023 beantragt werden – hier regelt der G-BA das Verfahren und die Gebührenordnung. Die Genehmigung dieses Beschlusses durch das Bundesministerium für Gesundheit steht derzeit noch aus.


Beschluss zu dieser Fachnews
Verfahrensordnung: Änderung des 4. Kapitels – Beratungsanspruch für Hersteller sonstiger Produkte zur Wundbehandlung gemäß § 31 Absatz 1a Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)

Weiterführende Informationen
Nähere Informationen zum Antragsverfahren zur Aufnahme von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung und der bis 2. Dezember 2024 geltenden Übergangsregelung hinsichtlich der Verordnungsfähigkeit: Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung