
Honighaltige Produkte zur Wundbehandlung sind “sonstige Produkte zur Wundbehandlung”
Honighaltige Produkte zur Wundbehandlung sind ohne Nutzennachweis ab 2. Dezember 2025 nicht mehr verordnungsfähig.
Honighaltige Produkte zur Wundbehandlung sind ohne Nutzennachweis ab 2. Dezember 2025 nicht mehr verordnungsfähig.
Durch das Ampel-Aus wurde diese Übergangsfrist nicht verlängert, sodass die Ersatzkassen eine verlängerte Kulanzregelung bis zum 2. März 2025 gewähren.
Bei der Behandlung chronischer Wunden sind die geforderten Nutzennachweise nicht einfach zu erbringen. Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen des 8. BVMed-Wunddialogs waren sich daher weitgehend einig, dass für diese Produkte als Nutzennachweis andere Endpunkte der Behandlung relevant sind als ausschließlich der vollständige Wundverschluss.
Der G-BA macht darauf aufmerksam, dass er bereits Vorankündigungen von geplanten Beratungsanträgen zur Aufnahme von Produkten zur Wundbehandlung in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie entgegennimmt.
Bis zum Ende dieser Frist können die “Sonstigen Produkte zur Wundbehandlung” wie bisher auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherer verordnet werden.
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