Bereits im Januar hatten wir berichtet, dass Juliane Pohl vom Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) befürchtete, dass sich vor dem Hintergrund der durch den Gemeinsamen Bundsesausschuss (G-BA) geänderten Arzneimittel-Richtlinie und der vorangegangenen Gesetzgebung “Versorgungsbrüche” und eine vermehrte Verschreibung von Antibiotika ergeben könnte. Einige besonders wirkende Verbandmittel seien nach der einjährigen Übergangsfrist in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht mehr erstattungsfähig. (unser Beitrag v. 20.01.21)

Im April wurde deutlich, dass im “Entwurf des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung” (GVWG) angedacht wurde, die Übergangsfrist von zwölf auf 24 Monate zu verlängern. Dem Bundesrat war das – wie uns auch – immer noch zu kurz. Er hat sich daher im Februar in einer Stellungnahme zum Gesundheitsversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz (GVWG) für eine Verlängerung der Frist von zwei auf drei Jahre ausgesprochen. (unsere Beiträge vom 21.04.21 und vom 07.07.21)

Ende September meldete der BVMed dann, dass seine Mitgliedsunternehmen bereits auf die Neuregelung reagieren und erste Produkte vom Markt nehmen. (unser Beitrag v. 02.10.21)

Die Mühlen des G-BA mahlen langsam…

Jetzt endlich regt sich der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) und sucht für künftige Änderungen der Arzneimittel-Richtlinie speziell zu Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung (Abschnitt P und Anlage Va) einen festen Kreis von Stellungnahmeberechtigten. Der G-BA fordert in einer Bekanntmachung interessierte Organisationen auf, sich bis zum 5. November 2021 zu melden. Das können beispielsweise maßgebliche Spitzenorganisationen der Hersteller und einschlägige wissenschaftliche Fachgesellschaften sein. Die genauen Voraussetzungen für ein Stellungnahmerecht sowie die vom G-BA benötigten Informationen und die Kontaktadresse können der veröffentlichten Bekanntmachung entnommen werden. Der G-BA entscheidet anhand der eingehenden Meldungen über den Kreis der stellungnahmeberechtigten Organisationen und gibt diese dann auch auf seiner Internetseite bekannt.

Nähere Informationen zu den Regelungen und auch zum Antragsverfahren selbst sind auf der Website des G-BA zu finden: Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung.

pi G-BA, 07.07.2021. Foto: Fridolin freudenfett/Wikimedia Commons. Lizenz: CC BY-SA 4.0