BREAKING: +++ Sonstige Produkte zur Wundbehandlung +++ Fristverlängerung bis 01.12.2024 +++
Bis zum Ende dieser Frist können die “Sonstigen Produkte zur Wundbehandlung” wie bisher auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherer verordnet werden.
Der ICW zur Entscheidung des G-BA
Der ICW hatte eine fortgeführte Verordnungsfähigkeit gefordert.
G-BA: “Flüssige bis halbfeste Zubereitungen zur Wundbehandlung sind keine Verbandmittel”
Flüssige bis halbfeste Zubereitungen erfüllen die Voraussetzungen des Bedeckens oder Aufsaugens nicht. Sie können ab Dezember 2023 nur noch dann verordnet werden, wenn der G-BA im Einzelfall den medizinischen Nutzen auf Antrag von Herstellern positiv bewertet hat.
Bremer Wundkongress zu Verbandmitteln
Anfang Dezember 2023 läuft die Übergangsfrist für die Evidenznachweise der „sonstigen Produkte zur Wundbehandlung“ aus, sollte der Gesetzgeber bis dahin nicht gehandelt haben. Betroffen sind über 400 silber- oder PHMB-haltige Wundauflagen.
G-BA-Vorsitzender Hecken für gesetzliches Beratungsrecht bei Wundversorgungs-Studien
„Wir müssen gemeinsam für das Beratungsrecht kämpfen. Dann haben wir die Basis für die Entwicklung von geeigneten Studienkriterien und müssen solange die Übergangsregelung verlängern“, so Heckens Appell an den Gesetzgeber.



