
Abrechnungsbestimmungen dürfen nicht ausdehnend ausgelegt werden
Eine Klinikgruppe und eine Krankenkasse stritten über die Vergütung der stationären Krankenhausbehandlung eines Patienten mit ausgeprägtem Gangrän am linken Fuß bei diabetischem Fußsyndrom mit notfallmäßiger Vorfußamputation.