
Datenschutz in der häuslichen und stationären Pflege
Die Gesundheitsdaten von Patienten gelten aufgrund ihrer Beschaffenheit und der Art der charakteristischen Informationen, die sie enthalten, als etwas Besonderes.
Die Gesundheitsdaten von Patienten gelten aufgrund ihrer Beschaffenheit und der Art der charakteristischen Informationen, die sie enthalten, als etwas Besonderes.
Die Richtlinie nach § 63 Abs. 3c SGB V gibt es bereits seit 2012 und doch ist von den dort angeregten Modellvorhaben bundesweit immer noch nichts zu sehen. “Modellvorhaben…?” und “Was für ein Paragraph…?” mögen viele Leser*innen jetzt denken. Wir bringen ein wenig Licht ins Dunkel:
Einige besonders wirkende Verbandmittel seien nach der einjährigen Übergangsfrist in der GKV nicht mehr erstattungsfähig.
Der niedergelassenen Facharzt für Chirurgie müsse in seiner Dokumentation das von ihm beim Patienten jeweils vorgefundene Wundbild nicht fortlaufend beschreiben, wenn die Wundverhältnisse unauffällig sind. Nur pathologische Befunde seien zu dokumentieren….